Information zur Schülerzusatzversicherung
Liebe Eltern,
die seit Jahrzehnten auf Basis eines Gruppenversicherungsvertrags mit dem Kultusministerium bestehende Schülerzusatzversicherung der beiden Kommunalversicherer WGV und BGV endete mit Ablauf des Schuljahres 2018/19. Grund ist die Kündigung dieser Vereinbarung sowie die Aufhebung der dem zugrunde liegenden Verwaltungsvorschrift Freiwillige Schülerzusatzversicherung durch das Kultusministerium.
Seit dem Schuljahr 2019/20 bieten WGV und BGV auf Betreiben des Städtetags BW den Pauschalabschluss von Schülerversicherungen für alle Schüler/innen einer Schule, entweder durch die Schule selbst, deren Förderverein oder unmittelbar durch den Schulträger.
Vorteil dieser Regelung ist die schlanke Ausgestaltung der Verwaltungsprozesse - so müssen auf dieser Grundlage keine Beiträge mehr bei der Schülerschaft eingesammelt und über die Schulsekretariate verwaltet werden. Auch eine namentliche Erfassung der Schüler/innen ist nicht erforderlich. Die Versicherung gilt automatisch für alle Schüler/innen, auch diejenigen, die nach Vertragsschluss unterjährig hinzukommen.
Der Schulverband Horgenzell hat, den Gruppenvertrag „Schülerzusatzversicherung" als Schulträgerfür die GMS Horgenzell abgeschlossen.
Dieser entspricht inhaltlich der früheren 1-Euro-Versicherung und deckt grob nachfolgende Komponenten ab:
- Haftpflicht
- Unfallversicherung
- Sachschadenversicherung
W I C H T I G: Alle weiteren Versicherungsleistungen (z.B. Fahrradversicherung, Garderobenversicherung) sind demgegenüber privat abzudecken.
Kurze Leistungsübersicht mit Schadenbeispielen
Gruppenvertrag „Schüler-Zusatzversicherung"
Die Schüler-Zusatzversicherung besteht aus drei Bausteinen:
a. Haftpflichtversicherung
b. Unfallversicherung
c. Sachschadenversicherung
a) Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Schüler im Zusammenhang mit dem Schulbesuch Dritten zufügt, sofern anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht. Sie reguliert berechtigte Schadensersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Beispiel 1: Ein Schüler verursacht auf dem Nachhauseweg mit seinem Fahrrad einen Verkehrsunfall. Ein Dritter wird hierbei schwer verletzt und macht Schadenersatzansprüche gegen den Schüler geltend. Wenn die Eltern des Schülers – wie eine Vielzahl deutscher Haushalte – keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, tritt die Schüler-Zusatzversicherung ein.
Beispiel 2: Ein Schüler beschädigt in der Pause beim Spielen im Klassenzimmer versehentlich die Schultafel. Auch hier springt die Schüler-Zusatzversicherung ein, sofern keine Privathaftpflichtversicherung besteht.
Beispiel 3: Während eines Praktikums in einem Autohaus verschüttet ein Schüler versehentlich Flüssigkeit auf dem Boden des Verkaufsraums. Ein Kunde rutscht deswegen aus und verletzt sich schwer. Sofern die Eltern des Schülers keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder die Privathaftpflichtversicherung der Eltern ihre Eintrittspflicht verneint, tritt die Schüler-Zusatzversicherung ein.
b) Die Unfallversicherung bietet Leistungen bei Unfällen, die sich im Rahmen des Schulbesuches ereignen, bei denen der gesetzliche Unfallversicherer jedoch nicht leistungspflichtig ist.
Beispiel 1: Eine Schülerin zieht sich im Sportunterricht unfallbedingt eine schwere Knieverletzung zu und es verbleibt ein Dauerschaden. Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 %, erhält die Schülerin vom gesetzlichen Unfallversicherer keine Rente. Diese Lücke schließt die Schüler-Zusatzversicherung: Im Falle einer Erwerbsminderung unter 20 % hat die Schülerin einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung.
Beispiel 2: Ein Schüler verlässt in einer Freistunde oder in der Mittagspause das Schulgelände für einen Stadtbummel. Er erleidet in der Stadt einen Unfall und trägt einen Dauerschaden davon. Hier besteht in der Regel kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, weil ein Stadtbummel grundsätzlich „Privatsache" ist. Die Schüler-Zusatzversicherung schließt diese Lücke: Besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, ist aber ein zeitlicher Zusammenhang zur Schule gegeben, dann stehen dem Schüler Leistungen aus der Schüler-Zusatzversicherung zu. Im Falle einer Vollinvalidität beträgt die Invaliditätsentschädigung
beispielsweise 135.000 EUR.
c) Die Sachschadenversicherung deckt Schäden an Sachen, die bei einem Unfall oder unfallähnlichen Ereignis im Rahmen des Schulbesuchs beschädigt oder zerstört werden. Weitergehender Versicherungsschutz besteht für Schäden an Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen und Hörgeräten, die im Sportunterricht getragen wurden: Solche Schäden sind auch dann versichert, wenn kein Unfall oder unfallähnliches Ereignis vorliegt.
Beispiel 1: Bei einer Rauferei in der Pause stürzt ein Schüler und seine Jacke wird irreparabel beschädigt. Hier ersetzt die Schüler-Zusatzversicherung den Zeitwert der Jacke.
Beispiel 2: Im Sportunterricht geht die Brille eines Schülers beim Fußballspielen kaputt. Wie es genau zum Schaden kam, lässt sich nicht ermitteln. Die Schüler-Zusatzversicherung ersetzt den Schaden an der Brille.